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Gerrit Kubassa - Gründer & Geschäftsführer der Aquadona GmbH
Gerrit Kubassa
Gründer & Geschäftsführer der Aquadona GmbH

Überwachung von Trinkwasserbrunnen - Leitfaden für Gesundheitsämter

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Überwachung von Trinkwasserbrunnen - Leitfaden für Gesundheitsämter

Empfehlungen zur Überwachung von Trinkwasserbrunnen

Zusammenfassung des BLAG Leitfadens für Gesundheitsämter

Nach vielen Jahren Unklarheit gibt es nun endlich seit Januar 2022 einen Leitfaden mit Empfehlungen speziell für die Installation von öffentlichen Trinkwasserbrunnen für den Außenbereich.

Im Folgenden handelt es sich um Auszüge aus dem Originaldokument der BLAG Kleinanlagen, die komplette Fassung ist unter Leitfaden für Gesundheitsämter zu finden.

Herausgeber des Dokumentes: Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kleinanlagen“ / Umweltbundesamt Berlin 2021

Der Leitfaden stellt nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellte fachliche Empfehlungen dar. Er ersetzt nicht eine sorgfältige Abwägung der Eignung, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung und der ggf. anzuordnenden Maßnahmen durch das Gesundheitsamt.

Abkürzungen

a. a. R. d. T.: allgemein anerkannte Regeln der Technik

BLAG Kleinanlagen: Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kleinanlagen der Trinkwasserversorgung

DVGW: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

IfSG: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

LAUG: Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz

TrinkwV: Trinkwasserverordnung

UsI: der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage bzw. die Unternehmerin oder die sonstige Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage

Hintergrund und Zweck der Empfehlung

Laut einer Umfrage im Juli 2019 wurden in Deutschland mehr als 1.300 Trinkwasserbrunnen betrieben, die der Öffentlichkeit zum Zwecke des Trinkens und der Erfrischung zur Verfügung gestellt wurden. Die Anzahl der Anlagen in den Bundesländern variierte zwischen 3 und 286 Anlagen pro Bundesland. Nach diesen Angaben befinden sich ca. 60 % der Trinkwasserbrunnen auf öffentlichen Plätzen und ca. 40 % in (öffentlichen) Gebäuden. Trinkwasserbrunnen im Freien werden aus Witterungsgründen (Frost) meist nur saisonal betrieben. Die Überwachung der Anlagen ist aufgrund der wachsenden Anzahl eine an Umfang zunehmende Herausforderung für die Gesundheitsämter. Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) (TW-RL) fordert - in Reaktion auf die hauptsächlich aus Deutschland initiierte europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ - den Zugang zu Trinkwasser zu verbessern und die Verwendung von Trinkwasser aus der Leitung (z. B. durch Installation von Innen- und Außenanlagen zur Trinkwasserentnahme an öffentlichen Orten) zu fördern. Als Folge der Umsetzung der TW-RL, die bis Januar 2023 zu erfolgen hat, wird zukünftig die Zahl an öffentlichen Trinkwasserbrunnen weiter steigen.

Die Gesundheitspolitik in Deutschland strebt ein einheitliches Schutzniveau für die Bevölkerung an und bezieht aus diesem Grund alle Wasserversorgungsanlagen - also auch Trinkwasserbrunnen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - in die amtliche Überwachung ein.

Zweck dieses Leitfadens ist es,

·        Empfehlungen hinsichtlich eines praktikablen und sicheren Betriebs von

Trinkwasserbrunnen zu geben,

·        die für Trinkwasserzuständigen Behörden beim Vollzug der Trinkwasserverordnung

bezüglich der Überwachung von frei zugänglichen Trinkwasserbrunnen im öffentlichen

Raum zu unterstützen und

·        diesbezüglich ein einheitliches Verwaltungshandeln zu befördern,

so dass mit einemangemessenen Aufwand das erforderliche gesundheitliche Schutzniveau sichergestellt werden kann. Der vorliegende Leitfadenwurde im Auftrag der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG)von einer Unterarbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kleinanlagen erarbeitet. Ihr gehörten Vertreter und Vertreterinnen des Umweltbundesamtes, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Berliner Wasserbetriebe und der Gesundheits- bzw. Umweltbehörden der Länder an. Der Leitfaden berücksichtigt somit ein breites Spektrum von Fachkenntnissen und Erfahrungen und basiert auf einem breiten Konsens.

Anwendungsbereich und Abgrenzung

Trinkwasserbrunnen, die an der Entnahmestelle Trinkwasser zur Verfügung stellen, unterliegen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und somit der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Definition Trinkwasserbrunnen:

·        sich im öffentlichen Raum befinden,

·        sich außerhalb von Gebäuden befinden,

·        frei zugänglich sind,

·        an eine a-, b- oder e-Anlage nach TrinkwV angeschlossen sind,

·        ganzjährig oder saisonal betrieben werden,

·        aus denen Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird und

·        die von einemwechselnden, nicht abgrenzbaren Personenkreis zur Entnahme von

Trinkwasser genutzt werden.

Trinkwasserbrunnen sind in der TrinkwV nicht als eigenständige Wasserversorgungsanlage definiert. Häufig werden die Begriffe Trinkwasserbrunnen und Trinkbrunnen umgangssprachlich verwendet. Die BLAG Kleinanlagen hat sich in Abstimmung mit dem DVGW für den Begriff „Trinkwasserbrunnen“ entschieden, um zu betonen, dass aus diesen Brunnen Trinkwasser abgegeben wird.

Trinkwasserbrunnen sind entweder

·        an ein Leitungsnetz eines zentralen Wasserwerkes gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe a TrinkwV („a-Anlage“),

·        an ein dezentrales kleines Wasserwerk gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe b TrinkwV („b-Anlage“)

oder

·        an eine Trinkwasser-Installation („e-Anlage“) angeschlossen.

Wird aus Trinkwasserbrunnen ganzjährig (dauerhaft) Trinkwasser zur Verfügung gestellt, sind diese als Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV („e-Anlage“) einzuordnen. Wird aus dem Gerät nur saisonal (zeitweise) Trinkwasser abgegeben, handelt es sich um eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV („f-Anlage“).

 

Die Verantwortung und die Pflichten für den Betrieb und die Einhaltung der Anforderungen liegen bei dem/der UsI des Trinkwasserbrunnens.

 

Trinkwasserspender oder -entnahmestellen innerhalb von öffentlichen Gebäuden sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

 

Abgrenzung zum Lebensmittelrecht

Leitungsgebundene Wasserspender, die an der Trinkwasserleitung hinter einer Sicherungseinrichtung angebracht sind und z. B. karbonisiertes Wasser zur Verfügung stellen sowie freistehende, nicht leitungsgebundene Wasserspender, aus denen das Wasser aus einem Behälter abgegeben wird, unterliegen nicht den Regelungen der TrinkwV. Stattdessen unterliegt das Wasserlebensmittelrechtlichen Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Lebensmittel-Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); ggf. der Mineral- und TafelwasserVO, Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)1.

 

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an Trinkwasserbrunnen sind dem technischen Regelwerk, insbesondere dem DVGW Merkblatt W 274 – Planung, Bau und Betrieb sowie Eigenkontrolle von öffentlichen Trinkwasserbrunnen (Arbeitstitel, Weißdruck geplant für 2022)2 zu entnehmen.

Gesetzliche Grundlagen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 3 Nr. 2 e)         Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-

Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a

oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;

§ 3 Nr. 2 f)          Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen

Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die

zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e

angeschlossen sind.

 

- Zuordnung der Trinkwasserbrunnen

Trinkwasserbrunnen sind als e-Anlagen zu betrachten, wenn sie an eine a-, b- oder e-Anlage angeschlossen sind und aus ihnen ganzjährig Trinkwasserentnommen werden kann. Saisonal bzw. zeitweise betriebene Trinkwasserbrunnen sind als f-Anlagen einzustufen.

§ 4: Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere

durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) sind einzuhalten.

 

§ 13: Der bzw. die UsI einer e-Anlage, aus der Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, ist gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig

hinsichtlich folgender Tatbestände:

·        Errichtung, erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage (spätestens vier Wochen im Voraus)

·        vollständige oderteilweise Stilllegung der Wasserversorgungsanlage(innerhalb von drei Tagen)

·        bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen, die wesentliche Auswirkungen auf die Trinkwasserbeschaffenheit haben können (spätestens vier Wochen im Voraus)

·        Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts des Trinkwasserbrunnens (spätestens vier Wochen im Voraus). Der bzw. die UsI einer f-Anlage ist gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig hinsichtlich der Errichtung oder Inbetriebnahme sowie der voraussichtlichen Dauer des Betriebes eines Trinkwasserbrunnens (so früh wie möglich).

 

§ 14: Die bzw. der UsI eines Trinkwasserbrunnens, der zeitweise betrieben wird (f-Anlage),hat die Pflicht, das Wasser regelmäßig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Das Gesundheitsamt bestimmt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind (§ 14 Absatz 2 Satz6 TrinkwV).

 

§ 17: Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den a. a. R. d. T. zu planen, zu bauen und zu betreiben; die eingesetzten Werkstoffe und Materialien dürfen die Trinkwasserqualität nicht nachteilig beeinflussen. Die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes sind zu beachten.

§ 18: Das Gesundheitsamt überwacht die e-Anlagen, aus denen der Öffentlichkeit Trinkwasser bereitgestellt wird und f-Anlagen durch entsprechende Prüfungen. In die Überwachung können e-Anlagen, aus denen die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, nicht aber öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einbezogen werden.

§ 19: Das Gesundheitsamt überprüft bei e- und f-Anlagen, ob der bzw. die UsI seine/ihre Pflichten erfüllt hat, die ihm/ihr auf Grund der TrinkwV obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. Das Gesundheitsamt entscheidet über die Notwendigkeit von Besichtigungen der e- und f-Anlagen.

Das Gesundheitsamt hat im Rahmen der Überwachung der e- und f-Anlagen mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser- Installation nachteilig verändern können und richtet ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.

 

Technisches Regelwerk

DVGW W 274 – Planung, Bau und Betrieb sowie Eigenkontrolle von öffentlichen Trinkwasserbrunnen (Arbeitstitel)

 

DIN EN 1717 – Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von

Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen

Überwachung durch das Gesundheitsamt

Behördliche Überwachung von Trinkwasserbrunnen

Pflichten und Aufgaben der UsI

Zu den Pflichten der UsI gemäß TrinkwV gehören insbesondere

·        Planung, Errichtung und Betrieb der Anlagen nach den a. a. R. d. T. (§ 17 TrinkwV),

·        Anzeige- und Handlungspflichten (§ 13 und § 16 TrinkwV),

·        Untersuchung des Trinkwassers nach § 14 Absatz 2 TrinkwV (für f-Anlagen) und auf

Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 20 TrinkwV (für e-Anlagen), Übermittlung einer Kopie des Ergebnisses der Trinkwasseruntersuchung (zwei Wochennach Abschluss der Untersuchung)an das Gesundheitsamt nach § 15 TrinkwV Absatz 3.

·        Darüber hinaus wird das Führen eines Betriebsbuches empfohlen.

 

Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit

Der bzw. die UsI eines Trinkwasserbrunnens, der als f-Anlage zu kategorisieren ist, hat das Wasser nach den §§ 14 und 15TrinkwV zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Eine regelmäßige eigenständige Untersuchung von e-Anlagen durch den bzw. die UsI fordert die TrinkwV bisher nicht explizit. Das Gesundheitsamt sollte den UsI eine regelmäßige Untersuchung von Trinkwasserbrunnen, die als e-Anlagen zu kategorisieren sind, empfehlen, ggf. auch anordnen.

 

Die Untersuchungen auf die o. g. Parameter sollten monatlich durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Untersuchungen kann mit Zustimmung durch das Gesundheitsamt verringert werden. Bei der ersten Inbetriebnahme des Trinkwasserbrunnens sowie jeweils zu Saisonbeginn bei saisonal betriebenen Trinkwasserbrunnen sollte zusätzlich auf Pseudomonas aeruginosa untersucht werden.

Auf die Untersuchung von chemischen und/oder physikalischen Parameter kann in der Regel verzichtet werden, da Trinkwasserbrunnen normalerweise an überwachte Anlagen angeschlossen sind.

Entnahme und Untersuchung der Wasserproben

Die Probennahme erfolgt so, wie auch das Wasser von der Bevölkerung genutzt wird: ohne weitere Spül- und Desinfektionsmaßnahmen (siehe DIN EN ISO 19458 Zweck c). Bei Trinkwasserbrunnen, insbesondere die als Dauerläufer betrieben werden, ist ein Abstellen und eine Desinfektion des Auslasses nicht in allen Fällen problemlos möglich und auch nicht praktikabel. Bei Trinkwasserbrunnen mit mehreren Entnahmestellen reicht die Probennahme an einer Stelle aus.

 

Anlagen- und Ortsbesichtigung

Die Besichtigung eines Trinkwasserbrunnens ist Teil der Prüfung nach § 19 Absatz 1 TrinkwV. Bei e- und f- Anlagenentscheidet das Gesundheitsamt nach eigenem Ermessen, ob es eine solche Besichtigung vornimmt. Sie gibt jedoch wichtige Hinweise über den hygienischen Zustand eines Trinkwasserbrunnens. Mindestens sollte die Ortsbesichtigung bei der Erstinbetriebnahme der Anlage erfolgen. Bei bereits bestehenden Anlagen sollte eine Besichtigung schnellstmöglich nachgeholt werden. Weitere Ortsbesichtigungen sollten dann mindestens anlassbezogen erfolgen.

Die risikobezogenen Kriterien für eine anlassbezogene Auswahl der zu begehenden Anlagen sind insbesondere:

·        Grenzwertüberschreitungen oder wiederholt auffällige Untersuchungsergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen,

·        fehlende oder eineunzureichende Eigenüberwachung durch die UsI der Anlagen,

·        Beschwerden von Nutzern oder Nutzerinnen beim Gesundheitsamt oder UsI,

·        Informationen aus dem Betriebsbuch,

·        Häufigkeit und Datum der letzten Ortsbesichtigungen, und

·        bauliche Veränderungen und geänderte Umgebungsbedingungen mit möglichem Einfluss auf die Wasserhygiene.

Im Rahmen der Ortsbesichtigung ist auch die nähere Umgebung in Augenschein zu nehmen und Hinweise für eine mögliche Beeinträchtigung der Anlage oder eine unsachgemäße Nutzung sind zu identifizieren. Für die Dokumentation der Ortsbesichtigung kann die Checkliste zur Ortsbesichtigung von Trinkwasserbrunnen im Anhang verwendet werden.

Im Rahmen der Prüfung eines Trinkwasserbrunnens wird empfohlen, eine Untersuchung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV durchzuführen oder zu beauftragen.

Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen und

Nichterfüllung von Anforderungen

Die „Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)“ können zur gesundheitlichen Bewertung und zu möglichen Handlungsoptionen herangezogen werden. Die Maßnahmen sind in Abhängigkeit vom hygienischen Zustand des Trinkwasserbrunnens und von der festgestellten Überschreitung bzw. Nichteinhaltung von dem/der UsI vorzunehmen bzw. zu beauftragen. Maßnahmen am Trinkwasserbrunnen zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung können insbesondere die Folgenden sein:

·        Reinigung der Anlage

·        Wartung der vorhandenen Installation des Trinkwasserbrunnens

·        ausreichende Spülung

·        Desinfektion von Anlagenteilen

 

Erfassung und Datenverwaltung

Es wird empfohlen, dass das Gesundheitsamt die Daten zu den Trinkwasserbrunnen – möglichst elektronisch – erfasst und verwaltet. Diese Datensammlung sollte die wichtigsten Informationen zu dem jeweiligen Trinkwasserbrunnen enthalten (siehe auch Anlage Checkliste zur Ortsbesichtigung von Trinkwasserbrunnen). Insbesondere sind folgende Informationen aufzunehmen:

·        UsI des Trinkwasserbrunnensund Ansprechperson

·        Standort/Adresse des Trinkwasserbrunnens und Beschreibung der näheren Umgebung

·        Betrieb bzw. Betriebsdauer: Wird der Trinkwasserbrunnen ganzjährig oder saisonal betrieben?

·        Betriebstechnik: Handeltes sich bei der Anlage um einen Dauerläufer? Oder erfolgt die

·        Wasserentnahme z. B. mechanisch, elektrisch oder über ein Magnetventil?

·        Anschluss des Trinkwasserbrunnens: Ist der Trinkwasserbrunnen an das öffentliche

·        Verteilungsnetz oder an die Trinkwasser-Installation eines Gebäudes angeschlossen?

·        Anzeigen an das Gesundheitsamt über die erstmalige Inbetriebnahme, ggf.

·        Wiederinbetriebnahme, z.B. wenn der Trinkwasserbrunnen infolge einer Verschmutzung oder

·        Havarie stillgelegt wurde und nach Reparatur wieder in Betrieb genommen wurde sowie bei

·        technischen Änderungen.

·        Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen

·        Niederschriften der behördlichen Überwachung

·        Besondere Vorfälle: z. B. Beschädigung, Verschmutzung, Beschwerden, Stilllegung.

 

Da die Inbetriebnahme von Trinkwasserbrunnen gemäß § 13 TrinkwV anzeigepflichtig ist, können im Rahmen dieser Anzeige die oben genannten Informationen zu UsI, Standort, Betrieb und technischer Ausführung erhoben werden.

 

Literaturhinweise

Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

 

Richtlinie (EU)2020/2184 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung). (Amtsblatt der Europäischen Union L435/1)

 

DVGW Merkblatt W 274 –Planung, Bau und Betrieb sowie Eigenkontrolle von öffentlichen Trinkwasserbrunnen (Arbeitstitel, Weißdruck geplant für 2022)

 

Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist

 

DIN EN 1717 – Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von

Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen. Technische Regel des DVGW (2011)

 

„Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)“, BMG 13. Februar 2013

 

DIN EN ISO 19458 –Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen (ISO 19458:2006)

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Gerrit Kubassa - Gründer & Geschäftsführer der Aquadona GmbH
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